Rücktrittschutz



RÜCKTRITTSCHUTZ


////////// RÜCKTRITTSCHUTZ

Rücktrittschutz ... wenn du nicht teilnehmen kannst.


Manchmal gibt es Überraschungen oder Unwägbarkeiten im Leben, Situationen, die man im Vorfeld nicht kalkulieren kann. Solltest du an einem Training nicht teilnehmen können, so kannst du bei bestimmten Ursachen deine Teilnahmegebühr erstattet bekommen.


Welche Leistungen umfasst die Rücktrittversicherung?

1) Wir ersetzen den Ticketpreis bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme, wenn du von einem Versicherungsfall betroffen bist.

Wenn du nicht nur den Ticketpreis, sondern auch weitere Kosten, wie z. B. Hotelunterbringung, absichern möchtest, sprich uns an. Du erhältst ein individuelles Angebot.


2) Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn nach Beginn des Versicherungsschutzes ein versichertes Ereignis eintritt. Das versicherte Ereignis betrifft dich (nicht Begleitpersonen, Sozius/-a, o. ä.) und du kannst aufgrund dessen nicht am Training teilnehmen.


Ein versichertes Ereignis ("Schlechtwetter" zählt nicht dazu) liegt vor...


2.1 bei einer unerwartet schweren Erkrankung (Definition siehe unten)

2.2 bei Tod.

2.3 bei einer schweren Unfallverletzung.

2.4 bei Schwangerschaft oder bei Komplikationen während der Schwangerschaft.

2.5 bei gebrochenen Prothesen.

2.6 bei gelockerten implantierten Gelenken.

2.7 wenn Sie eine Impfung nicht vertragen oder vertragen können.

2.8 wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes spenden oder empfangen.

2.9 bei einem erheblichen Schaden von mindestens 2.500,00 EUR am Eigentum infolge von Feuer, Leitungswasserschäden, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). 

2.10 bei einer unerwarteten gerichtlichen Ladung. Dies gilt, wenn das zuständige Gericht die Veranstaltung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.

2.11 bei einer Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Veranstaltungszeit fällt.

2.12 bei einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

2.13 bei einer unerwarteten Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses von mindestens 15 Wochenstunden. Versichert ist auch die Tätigkeit

mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job).

2.14 bei unerwarteter konjunkturbedingter Kurzarbeit, die zu einer Reduzierung Ihrer Arbeitszeit von mindestens 1 ½ Monaten führt (z. B. bei 3 Monaten um 50 % bzw. bei 6 Monaten um 25 %).

2.15 beim Wechsel des Arbeitgebers. 

Dies gilt, wenn

- die Veranstaltung in die Probezeit fällt.

- die Veranstaltung in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt.

- der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis des Wechsels

erfolgte.

2.16 bei einer Prüfung, die Sie

- an einer Schule,

- an einer Universität,

- an einer Fachhochschule,

- an einem College

nicht bestehen und wiederholen wollen. Dies gilt, wenn die

Wiederholung

- in die versicherte Veranstaltungszeit fällt oder

- bis zu 14 Tage nach der Veranstaltung erfolgt.

2.17 bei Ihrer Nichtversetzung als Schüler oder Ihre Nichtzulassung zur Prüfung, wenn es sich um eine/n Schul- oder Klassenreise bzw. -ausflug handelt.

2.18 bei einem unerwarteten Beginn

- Ihres Bundesfreiwilligendienstes,

- Ihres freiwilligen sozialen Jahres,

- Ihres freiwilligen ökologischen Jahres.

Dies gilt, wenn die Kosten des Rücktritts nicht von einem Kostenträger übernommen werden.

2.19 wenn Sie während Ihrer Anreise zur Veranstaltung Ihr Verkehrsmittel versäumen aufgrund

- einer Verspätung eines innerdeutschen öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Beförderung von Personen zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten

- Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren,

- Mietwagen,

- Taxis,

- Kreuzfahrtschiffe.

- eines Verkehrsunfalles, an dem Sie als Fahrer oder Fahrzeuginsasse beteiligt sind.


Versichert ist maximal die Höhe des Trainingspreises. Die Beitragshöhe für den Rücktrittschutz richtet sich nach der Höhe des Trainingspreises.

Jahresbeitrag für alle gebuchten Trainingstage bei uns auf Anfrage.



Wenn Du Fragen zu dem Versicherungsschutz hast, die AGB per E-Mail übermittelt bekommen möchtest oder einen anderen Schutz, wie z. B. eine Reiserücktritt- oder eine Auslandsreisekrankenversicherung) wünscht, kontaktiere uns wie gewohnt per Telefon 051056647957 oder E-Mail info@bez360.de.



 

  • Definition "Unerwartet schwere Erkrankung"

    Definition unerwartete schwere Erkrankung... Auszug der Versicherungsgesellschaft:

    Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein.


    Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.


    Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Veranstaltungsbuchung gilt als unerwartet.


    Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss, für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.


    Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung.


    Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschließend): – der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert – die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Veranstaltung nicht wahrnehmen kann, – wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ (nicht abschließend): – Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Veranstaltung eine Versicherung ab. Kurz vor Antritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. – Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Veranstaltungsbuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. – Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Veranstaltungsantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest.


    Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschließend): – Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Veranstaltungsbuchung wurde eine Behandlung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.


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